Ärzte & Heilberufe

Steuerberater für Ärzte & Heilberufe in Südwestfalen

Heilberufler stehen vor spezifischen steuerlichen Fragen: von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG über den Freiberufler-Status bis zur Praxisnachfolge.

MVK Südwestfalen betreut niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten im Märkischen Kreis, mit fundierter Kenntnis der KVWL-Abrechnungsstruktur und der regionalen Gesundheitsversorgung in Lüdenscheid, Iserlohn und dem Umland.

Ärzte & Gemeinschaftspraxis (§ 4 Nr. 14 UStG)

Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen korrekt anwenden: Abgrenzung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen wie IGe-Leistungen, Gutachten oder Atteste.

Freiberufler-Status sichern

Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker sind Freiberufler. Wir achten darauf, dass der Status gewahrt bleibt und keine Gewerbesteuerpflicht entsteht.

Praxisverkauf & Übertragung

Veräußerung einer Einzelpraxis oder Anteilsübertragung in einer Gemeinschaftspraxis: Tarifvergünstigungen nach §§ 16, 18 EStG optimal nutzen.

Honorar-Abrechnungen

Kassenhonorare, Privatvergütung GOÄ/GOZ, Belegarzthonorare: steuerlich korrekte Erfassung aller Einkunftsarten.

Investitionen Praxisausstattung

Abschreibungen auf Geräte, Inventar und Einbauten, Investitionsabzugsbetrag für geplante Anschaffungen: Liquidität durch vorausschauende Steuerplanung erhalten.

Heilpraktiker & Physiotherapeuten

Besonderheiten der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Heilpraktiker und Therapeuten: klare Trennung von steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen.

Heilberufe im Märkischen Kreis: Regionale Besonderheiten

Ärzte und Heilberufler im Märkischen Kreis rechnen über die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) ab. Wir kennen die Abrechnungsstrukturen und unterstützen bei der steuerlichen Einordnung von Quartalshonoraren, Selektivverträgen und privatärztlichen Einnahmen. Für Neuniederlassungen und Praxisübernahmen im Versorgungsgebiet begleiten wir von der Finanzplanung bis zur Übergabe.

Hinweis: Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Steuerberatung dar.

Wie läuft die Zusammenarbeit ab?

  1. 1

    Erstgespräch

    Wir klären, wie Ihr Betrieb aufgestellt ist, welche Leistungen Sie brauchen und welche Unterlagen vorliegen. Das Gespräch ist kostenlos und unverbindlich.

  2. 2

    Übernahme der Unterlagen

    Bei einem Wechsel fordern wir Buchführung, Jahresabschlüsse und Stammdaten bei der bisherigen Kanzlei an, damit die Zahlen lückenlos fortgeführt werden.

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    Einrichtung der digitalen Zusammenarbeit

    Belege und Auswertungen laufen über DATEV Unternehmen Online. Sie entscheiden, ob Sie digital arbeiten oder Unterlagen weiterhin in Papierform übergeben.

  4. 4

    Laufende Betreuung

    Buchhaltung, Lohnabrechnung und Erklärungen laufen im vereinbarten Rhythmus. Bei Rückfragen des Finanzamts übernehmen wir die Kommunikation.

Häufige Fragen

Welche Leistungen sind für Ärzte nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei?

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei, wenn sie von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker erbracht werden und therapeutischen Charakter haben. Steuerpflichtig sind dagegen Gutachten, Atteste, ästhetische Behandlungen ohne therapeutischen Zweck und IGe-Leistungen.

Wann entsteht für eine Arztpraxis Gewerbesteuerpflicht?

Ärzte sind grundsätzlich Freiberufler und zahlen keine Gewerbesteuer. Gewerbesteuerpflicht kann entstehen, wenn gewerbliche Tätigkeiten (z. B. Verkauf von Produkten, Labor-GmbH) die Tätigkeit prägen oder wenn eine Gemeinschaftspraxis nicht ausreichend abgegrenzt ist. Wir prüfen die Abgrenzung im Einzelfall und begleiten die Dokumentation gegenüber dem Finanzamt.

Wie wird der Verkauf einer Arztpraxis besteuert?

Der Verkaufsgewinn einer Einzelpraxis unterliegt nach § 18 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer, kann aber die Tarifvergünstigungen nach § 34 EStG nutzen (halber Steuersatz oder Fünftelregelung). Voraussetzung ist die vollständige Betriebsaufgabe. Frühzeitige Planung reduziert die Steuerlast erheblich.

Welches Finanzamt ist für KVWL-Abrechnungen in NRW zuständig?

Für niedergelassene Ärzte in NRW ist das Wohnsitz- bzw. Betriebsfinanzamt zuständig. KVWL-Honorare werden als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) erfasst. Quartalszahlungen der KVWL sind als Betriebseinnahmen zu verbuchen; die Jahresabrechnung der KVWL ist die Grundlage für die Steuererklärung.

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