Leistung

Betriebsprüfung: Begleitung für Unternehmen in Südwestfalen

Von der Prüfungsanordnung bis zum geänderten Bescheid: MVK Südwestfalen begleitet Betriebe aus Lüdenscheid und dem Märkischen Kreis durch die steuerliche Außenprüfung.

Eine Prüfungsanordnung im Briefkasten ist kein Grund zur Sorge, aber ein Grund zu handeln. Wie eine Außenprüfung ausgeht, entscheidet sich zu einem großen Teil in der Vorbereitung: welche Unterlagen bereitliegen, wie Sachverhalte dokumentiert sind und wer mit dem Prüfer spricht. MVK Südwestfalen übernimmt diese Rolle für Betriebe aus Lüdenscheid und dem Märkischen Kreis.

Was übernimmt die Kanzlei?

  • Prüfung der Prüfungsanordnung
    Wir kontrollieren Umfang, geprüfte Steuerarten und Zeiträume sowie die Fristen nach § 197 AO und beantragen bei Bedarf eine Verlegung.
  • Vorbereitung der Unterlagen
    Aufbereitung der Buchführung und Belege für die geprüften Jahre, einschließlich des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO.
  • Ansprechpartner für den Prüfer
    Die fachliche Kommunikation läuft über die Kanzlei. Anfragen werden geprüft, bevor sie beantwortet werden.
  • Begleitung vor Ort und digital
    Teilnahme an Prüfungsterminen im Betrieb oder in unseren Räumen sowie Abwicklung des elektronischen Datenzugriffs.
  • Prüfung der Feststellungen
    Wir bewerten die Zwischenergebnisse rechtlich und bereiten Gegenargumente sowie ergänzende Nachweise vor.
  • Schlussbesprechung
    Teilnahme an der Schlussbesprechung nach § 201 AO und Verhandlung strittiger Punkte.
  • Prüfung der Änderungsbescheide
    Abgleich der Bescheide mit dem Prüfungsbericht und Einlegung von Einspruch, wo dies begründet ist.
  • Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen
    Begleitung auch bei Lohnsteueraußenprüfungen des Finanzamts und Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung.

Wie läuft eine Betriebsprüfung ab?

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    Prüfungsanordnung geht ein

    Melden Sie sich, sobald die Anordnung im Briefkasten liegt. Wir prüfen Umfang und Zeiträume und klären, ob eine Verlegung des Prüfungsbeginns sinnvoll und begründbar ist.

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    Bestandsaufnahme vor der Prüfung

    Wir sichten die geprüften Jahre auf bekannte Schwachstellen: Kassenführung, Bewirtungsbelege, private Nutzungsanteile, Verrechnungskonten bei Gesellschafter-Geschäftsführern und Rückstellungen.

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    Datenbereitstellung

    Das Finanzamt hat nach § 147 Abs. 6 AO Anspruch auf Zugriff auf die steuerrelevanten Daten. Wir bereiten den Datenträger vor und achten darauf, dass nur die tatsächlich prüfungsrelevanten Daten übergeben werden.

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    Laufende Prüfung

    Rückfragen des Prüfers laufen über die Kanzlei. Wir dokumentieren die Anfragen, prüfen die rechtliche Grundlage und stimmen die Antworten mit Ihnen ab.

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    Schlussbesprechung und Bescheide

    In der Schlussbesprechung werden die Feststellungen erörtert. Anschließend gleichen wir die Änderungsbescheide mit dem Bericht ab und prüfen, ob ein Einspruch angezeigt ist.

Welche Unterlagen werden gebraucht?

  • Prüfungsanordnung des Finanzamts
  • Buchführung und Jahresabschlüsse der geprüften Jahre
  • Kassenbücher, Kassenberichte und die Verfahrensdokumentation zum Kassensystem
  • Verträge mit nahestehenden Personen und Gesellschaftern
  • Fahrtenbücher oder Aufzeichnungen zur privaten Kfz-Nutzung
  • Bewirtungsbelege und Reisekostenabrechnungen
  • Verträge zu Darlehen, Leasing und Mietverhältnissen
  • Bisherige Prüfungsberichte, sofern vorhanden

Häufige Fragen zur Betriebsprüfung

Wer wird vom Finanzamt geprüft?

Eine Außenprüfung ist nach § 193 AO bei Gewerbebetrieben, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie freiberuflich Tätigen zulässig. Die Finanzverwaltung ordnet Betriebe in Größenklassen ein; größere Betriebe werden regelmäßig geprüft, kleinere in unregelmäßigen Abständen. Auch Auffälligkeiten in den Erklärungen können eine Prüfung auslösen.

Wie lange im Voraus wird eine Betriebsprüfung angekündigt?

Die Prüfungsanordnung ist nach § 197 AO in angemessener Zeit vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben, damit sich der Betrieb vorbereiten kann. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsbeginn verlegt werden, etwa bei Krankheit oder wenn wesentliche Unterlagen noch beschafft werden müssen.

Welche Zeiträume werden geprüft?

Der Prüfungszeitraum steht in der Prüfungsanordnung, üblich sind drei zusammenhängende Jahre. Ergeben sich Anhaltspunkte für erhebliche Steuernachforderungen, kann der Zeitraum im Rahmen der Festsetzungsfrist erweitert werden.

Muss ich dem Prüfer alle Daten herausgeben?

Das Finanzamt hat nach § 147 Abs. 6 AO Zugriff auf die steuerrelevanten Daten der Buchführung. Nicht steuerrelevante oder besonders geschützte Daten gehören nicht dazu. Wir prüfen vor der Übergabe, welche Daten die Anforderung tatsächlich umfasst.

Was passiert nach der Schlussbesprechung?

Das Finanzamt fasst die Feststellungen im Prüfungsbericht zusammen und erlässt geänderte Steuerbescheide. Gegen diese Bescheide kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Wir gleichen Bescheide und Bericht ab und besprechen mit Ihnen, ob ein Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat.

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