Leistung
Lohn- & Gehaltsabrechnung für Unternehmen in Südwestfalen
Lohnabrechnungen zuverlässig auslagern: monatlich, korrekt, fristgerecht. MVK Südwestfalen übernimmt das komplette Lohnwesen für kleine und mittelgroße Unternehmen im Märkischen Kreis.
MVK Südwestfalen übernimmt die monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung für kleine und mittelgroße Unternehmen in Lüdenscheid und im Märkischen Kreis. Dazu gehören neben der eigentlichen Abrechnung die Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt, die Beitragsnachweise und DEÜV-Meldungen an die Sozialversicherungsträger sowie das gesamte Bescheinigungswesen. Abgerechnet wird DATEV-gestützt, der Datenaustausch läuft digital.
Leistungen im Überblick
Monatliche Lohnabrechnungen
Vollständige Abrechnung aller Beschäftigten zum vereinbarten Abrechnungstermin, DATEV-gestützt und digital bereitgestellt.
Lohnsteueranmeldungen
Fristgerechte Übermittlung der Lohnsteueranmeldung ans Betriebsstättenfinanzamt, inklusive Pauschalsteuer und Kirchensteuer.
Sozialversicherungsmeldungen (DEÜV)
An- und Abmeldungen, Jahres- und Unterbrechungsmeldungen sowie Beitragsnachweise an Krankenkassen und weitere Träger.
Bescheinigungswesen
Lohnsteuerbescheinigungen, Arbeits- und Verdienstbescheinigungen, Elterngeld- und Entgeltbescheinigungen, A1-Bescheinigungen bei Auslandseinsätzen.
Kurzarbeit & Sonderzahlungen
Abrechnung von Kurzarbeitergeld, Einmalzahlungen, Provisionen sowie steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Minijobs & kurzfristige Beschäftigung
Abrechnung geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigungen samt Meldungen an die Minijob-Zentrale und Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze.
Betriebliche Altersvorsorge & geldwerte Vorteile
Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss, Direktversicherung, Dienstwagen, Jobticket und Sachbezüge korrekt in der Abrechnung abbilden.
Begleitung von Prüfungen
Vorbereitung und Begleitung bei Lohnsteueraußenprüfungen des Finanzamts und Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung.
Welche Pflichten die Lohnabrechnung auslöst
Wer Personal beschäftigt, hat monatlich wiederkehrende Melde- und Zahlungspflichten. Die Lohnsteuer wird beim Betriebsstättenfinanzamt angemeldet und abgeführt, wobei sich der Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) nach der abzuführenden Lohnsteuer des Vorjahres richtet. Parallel dazu laufen die Meldungen an die Sozialversicherung nach der DEÜV: An- und Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und die monatlichen Beitragsnachweise an die jeweilige Einzugsstelle.
In einigen Branchen, die § 28a Abs. 4 SGB IV aufzählt, etwa im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, in der Fleischwirtschaft oder im Speditions- und Transportgewerbe, gilt zusätzlich die Sofortmeldepflicht: Die Anmeldung muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme vorliegen, nicht erst mit der nächsten Abrechnung. Wird ein Beschäftigter vorübergehend im EU-Ausland tätig, ist vorab eine A1-Bescheinigung zu beantragen, damit weiter deutsches Sozialversicherungsrecht gilt.
Hinzu kommen Themen, die in der Abrechnung regelmäßig Fehler verursachen: geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens, Sachbezüge und Gutscheine, die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge samt Arbeitgeberzuschuss, die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns bei Stundenlöhnen und die korrekte Behandlung von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Diese Punkte prüfen wir laufend mit.
Wie läuft die Zusammenarbeit ab?
Von der ersten Anfrage bis zur laufenden Abrechnung sind es vier Schritte. Ein Wechsel ist grundsätzlich zu jedem Monatsersten möglich, der Jahreswechsel ist aber der einfachste Zeitpunkt, weil die Jahreswerte dann nicht übernommen werden müssen.
- 1
Erstgespräch und Bestandsaufnahme
Wir klären, wie viele Beschäftigte abzurechnen sind, welche Beschäftigungsformen vorkommen (Vollzeit, Teilzeit, Minijob, kurzfristige Beschäftigung, Ausbildung) und ob Tarifbindung, Schichtzuschläge oder betriebliche Altersvorsorge zu berücksichtigen sind. Das Gespräch ist kostenlos und unverbindlich.
- 2
Übernahme der Personalstammdaten
Wir übernehmen Arbeitsverträge, SV-Nummern, Steuer-Identifikationsnummern, Krankenkassenzuordnung und die Abrechnungshistorie des laufenden Jahres. Bei einem Wechsel fordern wir die Daten bei der bisherigen abrechnenden Stelle an, damit Jahreswerte und Lohnkonten lückenlos fortgeführt werden.
- 3
Monatliche Datenübermittlung
Sie melden bis zu einem festen Stichtag die variablen Daten: geleistete Stunden, Fehlzeiten, Krankmeldungen, Urlaub, Sonderzahlungen und Änderungen im Bestand. Die Übermittlung läuft über DATEV Unternehmen Online oder per gesichertem Upload.
- 4
Abrechnung, Meldungen, Bereitstellung
Wir erstellen die Abrechnungen, übermitteln die Lohnsteueranmeldung ans Finanzamt sowie die Beitragsnachweise und DEÜV-Meldungen an die Sozialversicherungsträger. Entgeltabrechnungen, Buchungsbeleg und Zahlungsliste stellen wir digital bereit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Einrichtung der Lohnbuchhaltung brauchen wir die folgenden Angaben. Was bei einem Wechsel fehlt, fordern wir bei der bisherigen abrechnenden Stelle an.
- Betriebsnummer der Agentur für Arbeit
- Arbeitsverträge und Nachträge aller Beschäftigten
- Sozialversicherungsnummer, Steuer-Identifikationsnummer und Geburtsdatum je Beschäftigtem
- Krankenkassenzugehörigkeit und, falls vorhanden, Nachweise zur privaten Krankenversicherung
- Lohnkonten und Abrechnungen des laufenden Kalenderjahres bei unterjährigem Wechsel
- Vereinbarungen zur betrieblichen Altersvorsorge, Direktversicherung oder vermögenswirksamen Leistungen
- Angaben zu geldwerten Vorteilen: Dienstwagen inklusive Bruttolistenpreis, Jobticket, Sachbezüge
- Unterlagen zu Pfändungen, Darlehen oder Vorschüssen, sofern vorhanden
Wie wird abgerechnet?
Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Für die Lohnbuchführung sieht die Verordnung eine Abrechnung je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vor, hinzu kommt die erstmalige Einrichtung des Lohnkontos. Für laufend wiederkehrende Tätigkeiten sind Pauschalvereinbarungen üblich, die schriftlich festgehalten werden.
Was in Ihrem Fall anfällt, hängt vor allem von der Zahl der Beschäftigten, der Vielfalt der Beschäftigungsformen und dem Umfang variabler Bestandteile ab. Eine belastbare Einschätzung erhalten Sie im Erstgespräch. Die Kosten sind für das Unternehmen Betriebsausgaben.
Häufige Fragen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung
Ab wie vielen Mitarbeitern lohnt sich die Auslagerung der Lohnabrechnung?
Der Aufwand für An- und Abmeldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und die laufende Beobachtung von Rechtsänderungen fällt weitgehend unabhängig von der Beschäftigtenzahl an. Deshalb ist die Auslagerung schon bei wenigen Beschäftigten ein Thema. Ob sie sich in Ihrem Fall rechnet, klären wir im Erstgespräch anhand von Beschäftigtenzahl und Abrechnungsaufwand.
Was passiert bei Fehlern in der Lohnabrechnung?
Fehlerhafte Abrechnungen führen typischerweise zu Nachforderungen von Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen, die im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung oder einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung aufgedeckt werden. Falsch abgerechnete Zeiträume werden korrigiert und die Meldungen storniert und neu übermittelt. Bei Prüfungen begleiten wir Sie und beantworten die Rückfragen der Prüfer.
Wie läuft die Zusammenarbeit in der Lohnabrechnung praktisch ab?
Sie übermitteln monatlich die variablen Daten wie Stunden, Fehlzeiten und Sonderzahlungen über DATEV Unternehmen Online oder per gesichertem Upload. Wir erstellen die Abrechnungen, übermitteln Lohnsteueranmeldung, Beitragsnachweise und DEÜV-Meldungen und stellen die fertigen Dokumente digital bereit.
Können Minijobs und kurzfristig Beschäftigte mitabgerechnet werden?
Ja. Abgerechnet werden alle Beschäftigungsformen: Vollzeit, Teilzeit, Minijob, kurzfristige Beschäftigung und Ausbildungsverhältnisse. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm, die Meldungen laufen über die Minijob-Zentrale.
Wer haftet für die korrekte Abführung von Lohnsteuer und Beiträgen?
Die Pflicht zur Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn die Abrechnung ausgelagert ist. Die Kanzlei erstellt die Abrechnungen und Meldungen, die Zahlung an Finanzamt und Krankenkassen veranlassen Sie selbst. Sie erhalten dafür rechtzeitig vor den Fälligkeitsterminen eine Zahlungsübersicht.
Hinweis: Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Steuerberatung dar.