Die 0,25-%-Regel besteuert den geldwerten Vorteil eines rein elektrischen Dienstwagens mit einem Viertel des sonst üblichen Satzes, solange der Bruttolistenpreis 100.000 € nicht übersteigt. Für Unternehmen, die Mitarbeitenden einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, entscheidet diese Regel maßgeblich darüber, wie attraktiv ein Elektrofahrzeug im Vergleich zu einem klassischen Verbrenner ist. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen, die Berechnung und worauf Unternehmen bei der Anschaffung achten sollten.

Was ist die 0,25-%-Regel?

Die 0,25-%-Regel ist eine steuerliche Sonderregelung für die private Nutzung von Dienstwagen: Statt 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerten Vorteil zu versteuern, setzen Beschäftigte bei einem reinen Elektrofahrzeug nur 0,25 % an, ein Viertel des sonst üblichen Werts. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug ausschließlich elektrisch angetrieben wird und der Bruttolistenpreis die maßgebliche Grenze nicht überschreitet.

Für die private Nutzungsversteuerung gilt weiterhin wahlweise die pauschale 1-%-/0,25-%-Methode oder die Fahrtenbuchmethode. Bei der Fahrtenbuchmethode wirkt sich die Begünstigung über entsprechend niedrigere Abschreibungsanteile in der Kostenermittlung aus. In der Praxis nutzen die meisten Unternehmen aus Vereinfachungsgründen die pauschale Methode.

Was gilt oberhalb der 100.000-€-Grenze?

Oberhalb von 100.000 € Bruttolistenpreis greift nicht die volle 1-%-Regel, sondern die 0,5-%-Regel: Der geldwerte Vorteil wird mit der Hälfte des regulären Satzes versteuert. Die Grenze für die 0,25-%-Regel wurde 2025 von zuvor 70.000 € angehoben, wodurch auch gehobene Elektromodelle unter die günstigste Stufe fallen.

Begünstigt sind Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Maßgeblich für den Bruttolistenpreis ist dabei nicht der bei Bestellung vereinbarte Preis, sondern der Preis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Dazu mehr im Abschnitt zu den Risiken bei Preiserhöhungen.

Wie wird der geldwerte Vorteil berechnet?

Der geldwerte Vorteil ergibt sich monatlich als Prozentsatz des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung, gerundet auf volle 100 €. Bei einem E-Auto für 60.000 € sind das 0,25 % und damit 150 € im Monat, bei einem gleich teuren Verbrenner 1 % und damit 600 €. Die folgende Tabelle stellt die Fälle gegenüber:

FahrzeugBruttolistenpreisSatzGeldwerter Vorteil / Monat
E-Auto (BEV)60.000 €0,25 %150 €
E-Auto (BEV)120.000 €0,5 %600 €
Verbrenner60.000 €1 %600 €

Der Unterschied beträgt im Beispiel also das Vierfache. Erst oberhalb von 100.000 € Bruttolistenpreis greift mit 0,5 % der doppelte Satz, der aber immer noch halb so hoch ist wie bei einem Verbrenner mit identischem Listenpreis.

Wie wird der Arbeitsweg zusätzlich versteuert?

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt zur 0,25-%- oder 0,5-%-Regel ein Zuschlag von 0,03 % je Entfernungskilometer und Monat hinzu. Berechnet wird er auf Basis des bereits reduzierten Bruttolistenpreises, nicht auf Basis des vollen Listenpreises wie bei einem Verbrenner.

Bei einem E-Auto mit 60.000 € Bruttolistenpreis und 20 Entfernungskilometern zur Arbeit beträgt der monatliche Zuschlag beispielsweise 60.000 € × 0,03 % × 20 km = 360 €. Auch hier wirkt sich die günstige 0,25-%-Basis unmittelbar mindernd aus, da der Zuschlag proportional zum reduzierten Satz mitskaliert.

Welche Fahrzeuge sind ausgeschlossen?

Von der 0,25-%-Regel ausgeschlossen sind alle Fahrzeuge, die nicht rein batterieelektrisch angetrieben werden. Das betrifft insbesondere Plug-in-Hybride, auch wenn sie über eine nennenswerte rein elektrische Reichweite verfügen, für sie gilt grundsätzlich die reguläre 1-%- beziehungsweise 0,5-%-Regel für Hybridfahrzeuge mit den dafür geltenden separaten Voraussetzungen.

  • Ausgeschlossen: Plug-in-Hybride (PHEV)
  • Ausgeschlossen: Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor als Range Extender
  • Ausgeschlossen: klassische Benzin- und Dieselfahrzeuge
  • Begünstigt: ausschließlich reine Elektrofahrzeuge (BEV)

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen, die einen E-Dienstwagen anschaffen oder eine Dienstwagenregelung überarbeiten möchten, sollten den Anschaffungszeitpunkt, den voraussichtlichen Bruttolistenpreis und das Antriebskonzept vorab genau prüfen. Gerade bei Fahrzeugen nahe der 100.000-€-Grenze kann bereits eine kleine Sonderausstattung oder Preiserhöhung über die Zuordnung zum günstigeren Satz entscheiden.

  1. Anschaffungszeitraum beachten: Nur Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden, fallen unter die Regel.
  2. Bruttolistenpreis zur Erstzulassung im Blick behalten: Bei Preiserhöhungen zwischen Bestellung und Erstzulassung kann die 100.000-€-Grenze überschritten werden. In der Regel lohnt sich eine Rückfrage beim Händler zum aktuellen Listenpreis kurz vor Zulassung.
  3. Antriebskonzept klären: Nur reine Elektrofahrzeuge sind begünstigt, Plug-in-Hybride grundsätzlich nicht.
  4. Arbeitsweg-Komponente einplanen: Bei Mitarbeitenden mit Anspruch auf die Dienstwagennutzung für den Arbeitsweg sollte der 0,03-%-Zuschlag in die Gesamtbetrachtung einfließen.
  5. Dienstwagenregelung dokumentieren: Bruttolistenpreis, Erstzulassung und Antriebsart sollten für die Lohnabrechnung nachvollziehbar hinterlegt werden.

Als Steuerberatung in Lüdenscheid unterstützen wir Unternehmen im Märkischen Kreis dabei, Dienstwagenregelungen im Rahmen der steuerlichen Beratung für Unternehmen korrekt aufzusetzen: von der Auswahl des Fahrzeugs bis zur laufenden Lohnabrechnung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie die Anschaffung eines E-Dienstwagens planen.