Die Mehrwertsteuer in der Gastronomie ist der Umsatzsteuersatz, mit dem Restaurants, Cafés, Imbisse und Lieferdienste ihre Leistungen abrechnen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt hier eine grundlegende Vereinfachung: Speisen werden dauerhaft mit dem ermäßigten Satz von 7 % besteuert, während Getränke grundsätzlich bei 19 % bleiben. Dieser Beitrag erklärt, was sich konkret geändert hat, welche Fälle knifflig bleiben und was Sie an Kasse, Speisekarte und Buchhaltung umstellen sollten.

Was seit 2026 gilt

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegt die Abgabe von Speisen in der Gastronomie dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % — und zwar unabhängig davon, ob die Speise im Lokal verzehrt, mitgenommen oder geliefert wird. Damit entfällt die jahrelange Unterscheidung zwischen „Verzehr an Ort und Stelle“ (bisher 19 %) und „Außer-Haus-Verkauf“ (bisher 7 %).

Rechtsgrundlage ist die Änderung des § 12 UStG durch das Steueränderungsgesetz 2025. Die Regelung ist dauerhaft angelegt und soll die Branche entlasten, für Planungssicherheit sorgen und die Preisgestaltung vereinfachen (Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks).

Speisen 7 %, Getränke 19 %

Die zentrale Trennlinie verläuft jetzt zwischen Speisen und Getränken — nicht mehr zwischen drinnen und draußen. Speisen sind einheitlich ermäßigt, Getränke grundsätzlich voll besteuert.

LeistungSteuersatz ab 2026Hinweis
Speisen im Restaurant7 %Vorher 19 %
Speisen zum Mitnehmen / Lieferung7 %Unverändert ermäßigt
Getränke (alkoholisch & alkoholfrei)19 %Grundsatz unverändert
Milch / Milchmischgetränke (hoher Milchanteil)7 %Ausnahme bei Getränken

In der Praxis heißt das: Ein Tellergericht wird mit 7 % abgerechnet, das Glas Wein dazu mit 19 %. Auf einer Rechnung mit Speisen und Getränken müssen beide Steuersätze getrennt ausgewiesen werden.

Wer betroffen ist

Betroffen ist die gesamte Branche der Speisenabgabe — und damit deutlich mehr als nur das klassische Restaurant. Die Regelung gilt unter anderem für:

  • Restaurants, Gaststätten, Cafés und Bistros
  • Imbisse, Foodtrucks und Bäckereien mit Sitzgelegenheit
  • Liefer- und Bringdienste
  • Kantinen sowie Veranstaltungs- und Gemeinschaftsverpflegung (Catering)

Gerade für die vielen inhabergeführten Gastronomiebetriebe im Sauerland und im Märkischen Kreis bedeutet die Umstellung eine spürbare Entlastung — vorausgesetzt, Kasse und Buchhaltung sind korrekt eingestellt.

Kasse, Speisekarte und Buchhaltung umstellen

Die größte praktische Aufgabe liegt in der korrekten Einrichtung des Kassensystems. Jede Warengruppe muss dem richtigen Steuersatz zugeordnet sein — Speisen 7 %, Getränke 19 %. Falsch hinterlegte Sätze führen nicht nur zu fehlerhaften Bons, sondern auch zu falscher Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Drei Punkte sind besonders wichtig:

  1. Warengruppen im Kassensystem prüfen: Speisen und Getränke müssen sauber getrennt und mit dem jeweils richtigen Steuersatz hinterlegt sein.
  2. Achtung § 14c UStG: Wer auf der Rechnung versehentlich 19 % statt 7 % ausweist, schuldet den höheren Betrag dennoch dem Finanzamt — bis zur Korrektur der Rechnung.
  3. Buchhaltung anpassen: Die korrekten Erlöskonten für 7 % und 19 % müssen in der Finanzbuchhaltung geführt werden, damit die Umsatzsteuer-Voranmeldung stimmt.

Kombi-Angebote und Mischfälle

Knifflig wird es bei Kombi-Angeboten, die Speise und Getränk zu einem Pauschalpreis bündeln — etwa ein Frühstücks- oder Mittagsmenü inklusive Kaffee. Hier muss der Gesamtpreis sachgerecht auf die Bestandteile mit 7 % und 19 % aufgeteilt werden.

Die Aufteilung muss nachvollziehbar und sachgerecht erfolgen — eine willkürliche Verschiebung zugunsten des ermäßigten Satzes ist nicht zulässig und ein typischer Prüfungsschwerpunkt bei Betriebsprüfungen. Im Zweifel hilft eine saubere, dokumentierte Kalkulation der Menübestandteile.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. Kassensystem überprüfen lassen: Sind alle Warengruppen korrekt mit 7 % beziehungsweise 19 % hinterlegt? Im Zweifel mit dem Kassenanbieter klären.
  2. Kombi-Angebote kalkulieren: Legen Sie für Menüs eine nachvollziehbare Aufteilung der Steuersätze fest und dokumentieren Sie diese.
  3. Buchhaltung abstimmen: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob die Erlöskonten und die Umsatzsteuer-Voranmeldung die neuen Sätze korrekt abbilden.

Wir betreuen Gastronomiebetriebe in Lüdenscheid und der Region bei genau diesen Fragen — von der korrekten Lohn- und Umsatzsteuerabrechnung bis zur laufenden Lohn- und Finanzbuchhaltung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kasse und Buchhaltung die neuen Steuersätze sauber abbilden.