Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Verdienst eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet. Seit dem 1. Januar 2026 liegt diese Grenze bei 603 € im Monat. Weil sie an den Mindestlohn gekoppelt ist, ändert sie sich mit jeder Mindestlohn-Erhöhung. Für Arbeitgeber heißt das: regelmäßig prüfen, ob die Beschäftigung noch im Minijob-Rahmen liegt. Dieser Beitrag erklärt die neue Grenze, ihre Berechnung und die wichtigsten Arbeitgeberpflichten.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs 603 €, die Jahresgrenze liegt bei 7.236 €. Gegenüber 2025 mit 556 € ist die Grenze damit deutlich gestiegen. Grund ist die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 von 12,82 € auf 13,90 € pro Stunde, an den die Minijob-Grenze gekoppelt ist.

Die Erhöhung gibt Arbeitgebern und Beschäftigten mehr Spielraum: Bei gestiegenem Stundenlohn kann dieselbe Arbeitszeit weiter im Minijob ausgeübt werden, ohne dass die Grenze gesprengt wird (Quelle: Minijob-Zentrale).

Wie berechnet sich die Minijob-Grenze?

Die Grenze ergibt sich aus dem Mindestlohn: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Für 2026 sind das 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €, also 603 €. Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze auf diesem Weg dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und entspricht rechnerisch einer Beschäftigung von zehn Wochenstunden.

Berechnung der Grenze

Mindestlohn × 130 ÷ 3 = monatliche Minijob-Grenze. Für 2026: 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €, aufgerundet auf volle Euro ergibt das die 603-€-Grenze.

Praktischer Nebeneffekt: Bei der gekoppelten Grenze steigt die Verdienstmöglichkeit automatisch mit jeder künftigen Mindestlohn-Erhöhung. Für 2027 ist bereits ein weiterer Anstieg der Grenze auf voraussichtlich 633 € angekündigt.

Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?

Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten, etwa durch eine Krankheitsvertretung, ist in der Regel an bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr zulässig. Maßgeblich bleibt die Jahresverdienstgrenze von 7.236 €, die im Durchschnitt eingehalten werden muss. Wird sie planmäßig und dauerhaft überschritten, liegt kein Minijob mehr vor.

Wird die Grenze dagegen planmäßig und dauerhaft überschritten, liegt kein Minijob mehr vor: Die Beschäftigung wird sozialversicherungspflichtig, und es fallen reguläre Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitgeber sollten deshalb bei Lohnerhöhungen oder Mehrarbeit immer prüfen, ob die Grenze noch eingehalten wird.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei einem Minijob?

Arbeitgeber müssen jeden gewerblichen Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden, pauschale Abgaben und Umlagen abführen, die tägliche Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz aufzeichnen und den Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde einhalten. Abrechnungstechnisch ist ein Minijob damit kein Selbstläufer. Im Einzelnen:

  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale: Jeder gewerbliche Minijob ist bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) anzumelden.
  • Pauschalabgaben abführen: Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, pauschale Lohnsteuer (sofern gewählt) sowie Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage).
  • Arbeitszeit dokumentieren: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind nach dem Mindestlohngesetz aufzuzeichnen, spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre.
  • Mindestlohn einhalten: Auch im Minijob gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde (2026) als absolute Untergrenze.

Über der Grenze: der Übergangsbereich

Wer regelmäßig mehr als 603 € verdient, fällt in den sogenannten Übergangsbereich (früher „Midijob“). Er reicht von 603,01 € bis 2.000 € monatlich. In diesem Bereich steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gleitend an, der Beschäftigte zahlt also zunächst reduzierte, mit steigendem Verdienst wachsende Beiträge.

Für Arbeitgeber bedeutet der Übergangsbereich vollen Verwaltungsaufwand wie bei einer regulären Beschäftigung: Anmeldung bei der Krankenkasse, reguläre Beitragsabführung und laufende Entgeltabrechnung. Der Wechsel vom Minijob in den Übergangsbereich sollte deshalb bewusst geplant und sauber abgerechnet werden.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  1. Bestehende Minijobs überprüfen: Liegen alle Beschäftigten nach der Mindestlohn-Erhöhung noch unter 603 € im Monatsdurchschnitt?
  2. Arbeitsverträge anpassen: Sind Stundenzahl und Stundenlohn so kalkuliert, dass die Jahresgrenze von 7.236 € eingehalten wird?
  3. Zeiterfassung sicherstellen: Werden die Arbeitszeiten fristgerecht dokumentiert? Das ist bei Prüfungen durch den Zoll ein zentraler Punkt.

Wir übernehmen für Unternehmen in Lüdenscheid und der Region die komplette Lohnabrechnung, inklusive Minijobs, Übergangsbereich und der Meldungen an die Minijob-Zentrale. Wenn Sie sicher sein wollen, dass Ihre geringfügig Beschäftigten korrekt abgerechnet werden, sprechen Sie uns auf unsere Lohn- und Gehaltsabrechnung an.