Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Verdienst eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet. Seit dem 1. Januar 2026 liegt diese Grenze bei 603 € im Monat. Weil sie an den Mindestlohn gekoppelt ist, ändert sie sich mit jeder Mindestlohn-Erhöhung — für Arbeitgeber heißt das: regelmäßig prüfen, ob die Beschäftigung noch im Minijob-Rahmen liegt. Dieser Beitrag erklärt die neue Grenze, ihre Berechnung und die wichtigsten Arbeitgeberpflichten.
Die Minijob-Grenze 2026
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs 603 €, die Jahresgrenze liegt bei 7.236 €. Damit ist die Grenze gegenüber 2025 (556 €) deutlich gestiegen — Grund ist die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 von 12,82 € auf 13,90 € pro Stunde.
Die Erhöhung gibt Arbeitgebern und Beschäftigten mehr Spielraum: Bei gestiegenem Stundenlohn kann dieselbe Arbeitszeit weiter im Minijob ausgeübt werden, ohne dass die Grenze gesprengt wird (Quelle: Minijob-Zentrale).
Wie sich die Grenze berechnet
Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Sie entspricht rechnerisch einer Beschäftigung von zehn Wochenstunden zum jeweils geltenden Mindestlohn. Die Formel dahinter:
Berechnung der Grenze
Mindestlohn × 130 ÷ 3 = monatliche Minijob-Grenze. Für 2026: 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €, aufgerundet auf volle Euro ergibt das die 603-€-Grenze.
Praktischer Nebeneffekt: Bei der gekoppelten Grenze steigt die Verdienstmöglichkeit automatisch mit jeder künftigen Mindestlohn-Erhöhung. Für 2027 ist bereits ein weiterer Anstieg der Grenze auf voraussichtlich 633 € angekündigt.
Was bei Überschreitung passiert
Maßgeblich für den Minijob-Status ist die Jahresverdienstgrenze von 7.236 €. Sie darf im Durchschnitt nicht überschritten werden. Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten — etwa durch eine Krankheitsvertretung — ist in der Regel an bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr zulässig, solange der Jahreswert eingehalten wird.
Wird die Grenze dagegen planmäßig und dauerhaft überschritten, liegt kein Minijob mehr vor: Die Beschäftigung wird sozialversicherungspflichtig, und es fallen reguläre Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitgeber sollten deshalb bei Lohnerhöhungen oder Mehrarbeit immer prüfen, ob die Grenze noch eingehalten wird.
Pflichten für Arbeitgeber
Ein Minijob ist abrechnungstechnisch kein Selbstläufer. Als Arbeitgeber müssen Sie unter anderem folgende Pflichten erfüllen:
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale: Jeder gewerbliche Minijob ist bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) anzumelden.
- Pauschalabgaben abführen: Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, pauschale Lohnsteuer (sofern gewählt) sowie Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage).
- Arbeitszeit dokumentieren: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind nach dem Mindestlohngesetz aufzuzeichnen — spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre.
- Mindestlohn einhalten: Auch im Minijob gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde (2026) als absolute Untergrenze.
Über der Grenze: der Übergangsbereich
Wer regelmäßig mehr als 603 € verdient, fällt in den sogenannten Übergangsbereich (früher „Midijob“). Er reicht von 603,01 € bis 2.000 € monatlich. In diesem Bereich steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gleitend an — der Beschäftigte zahlt also zunächst reduzierte, mit steigendem Verdienst wachsende Beiträge.
Für Arbeitgeber bedeutet der Übergangsbereich vollen Verwaltungsaufwand wie bei einer regulären Beschäftigung: Anmeldung bei der Krankenkasse, reguläre Beitragsabführung und laufende Entgeltabrechnung. Der Wechsel vom Minijob in den Übergangsbereich sollte deshalb bewusst geplant und sauber abgerechnet werden.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Bestehende Minijobs überprüfen: Liegen alle Beschäftigten nach der Mindestlohn-Erhöhung noch unter 603 € im Monatsdurchschnitt?
- Arbeitsverträge anpassen: Sind Stundenzahl und Stundenlohn so kalkuliert, dass die Jahresgrenze von 7.236 € eingehalten wird?
- Zeiterfassung sicherstellen: Werden die Arbeitszeiten fristgerecht dokumentiert? Das ist bei Prüfungen durch den Zoll ein zentraler Punkt.
Wir übernehmen für Unternehmen in Lüdenscheid und der Region die komplette Lohnabrechnung — inklusive Minijobs, Übergangsbereich und der Meldungen an die Minijob-Zentrale. Wenn Sie sicher sein wollen, dass Ihre geringfügig Beschäftigten korrekt abgerechnet werden, sprechen Sie uns auf unsere Lohn- und Gehaltsabrechnung an.