Leistung

Jahresabschluss & Bilanz für Unternehmen in Südwestfalen

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, E-Bilanz und Offenlegung: MVK Südwestfalen erstellt den Jahresabschluss für GmbH, UG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften im Märkischen Kreis.

Der Jahresabschluss ist mehr als eine Pflichtübung gegenüber dem Finanzamt. Er ist die Grundlage für Bankgespräche, für die Beurteilung der eigenen Entwicklung und für jede größere unternehmerische Entscheidung. MVK Südwestfalen erstellt Jahresabschlüsse für Unternehmen aus Lüdenscheid und dem Märkischen Kreis, von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Freiberuflers bis zur Bilanz der mittelgroßen GmbH.

Was gehört zum Jahresabschluss?

  • Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
    Erstellung nach den Vorschriften des HGB, abgestimmt auf Rechtsform und Größenklasse Ihres Unternehmens.
  • Anhang und Lagebericht
    Soweit nach § 264 HGB und den größenabhängigen Erleichterungen der §§ 288, 326 HGB erforderlich.
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
    Für Unternehmen ohne Buchführungspflicht die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG samt Anlage EÜR.
  • E-Bilanz an das Finanzamt
    Elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV nach § 5b EStG im amtlich vorgeschriebenen Datensatz.
  • Steuerliche Überleitungsrechnung
    Abgrenzung zwischen Handels- und Steuerbilanz, sofern Ansatz- oder Bewertungsunterschiede bestehen.
  • Offenlegung im Unternehmensregister
    Vorbereitung und Einreichung der offenlegungspflichtigen Unterlagen für Kapitalgesellschaften.
  • Betriebliche Steuererklärungen
    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und die gesonderte Feststellung bei Personengesellschaften.
  • Besprechung der Auswertung
    Wir gehen die Zahlen mit Ihnen durch und ordnen Entwicklung, Kennzahlen und offene Fragen ein.

Wie läuft die Erstellung ab?

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    Abstimmung der Buchführung

    Vor dem Abschluss prüfen wir die laufende Buchführung: offene Posten in Debitoren und Kreditoren, Kassen- und Bankkonten, Verrechnungskonten und die Zuordnung noch nicht gebuchter Belege.

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    Inventur und Bewertung

    Wir übernehmen Ihre Inventurwerte, prüfen die Bewertung des Anlagevermögens, die Abschreibungen sowie die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten.

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    Erstellung des Abschlusses

    Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und, soweit erforderlich, Anhang werden erstellt. Bei Kapitalgesellschaften richten sich Umfang und Gliederungstiefe nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB.

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    Besprechung und Freigabe

    Wir besprechen den Entwurf mit Ihnen, klären offene Punkte und holen Ihre Freigabe ein, bevor Übermittlung und Offenlegung erfolgen.

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    Übermittlung und Offenlegung

    E-Bilanz und Steuererklärungen gehen elektronisch ans Finanzamt. Für offenlegungspflichtige Gesellschaften bereiten wir die Einreichung beim Unternehmensregister vor.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vollständige Buchführung des Geschäftsjahres inklusive aller Belege
  • Kontoauszüge aller betrieblichen Konten bis zum Abschlussstichtag
  • Inventurunterlagen zum Stichtag: Warenbestand, unfertige Leistungen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  • Offene-Posten-Listen für Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Darlehensverträge und Zins- sowie Tilgungspläne
  • Leasing- und Mietverträge, sofern im Geschäftsjahr abgeschlossen oder geändert
  • Belege zu Anschaffungen und Abgängen im Anlagevermögen
  • Unterlagen zu Rückstellungen, etwa Pensionszusagen, Gewährleistungen oder drohende Verluste

Häufige Fragen zum Jahresabschluss

Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Buchführungspflichtige Unternehmen erstellen einen Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Die Pflicht ergibt sich für Kaufleute aus § 242 HGB und steuerlich aus § 141 AO, sobald die dort genannten Grenzen für Umsatz oder Gewinn überschritten werden. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind unabhängig von diesen Grenzen immer buchführungspflichtig.

Was ist der Unterschied zwischen Jahresabschluss und EÜR?

Der Jahresabschluss stellt Vermögen und Schulden zum Stichtag gegenüber und ordnet Erträge und Aufwendungen dem Geschäftsjahr zu. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfasst dagegen Zu- und Abflüsse im Kalenderjahr. Sie steht Freiberuflern sowie Gewerbetreibenden offen, die nicht buchführungspflichtig sind.

Bis wann muss der Jahresabschluss fertig sein?

Kapitalgesellschaften stellen den Abschluss nach § 264 HGB grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres auf, kleine Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten. Die Frist für die Steuererklärungen richtet sich nach § 149 AO und verlängert sich, wenn ein Steuerberater beauftragt ist. Die jeweils geltenden Termine stimmen wir mit Ihnen ab.

Muss der Jahresabschluss offengelegt werden?

Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen nach § 325 HGB beim Unternehmensregister einreichen. Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse: Kleinstkapitalgesellschaften können sich auf die Hinterlegung der Bilanz beschränken. Einzelunternehmen und normale Personengesellschaften sind nicht offenlegungspflichtig.

Was passiert, wenn die Offenlegung unterbleibt?

Das Bundesamt für Justiz leitet bei Fristversäumnis ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Es fordert zunächst zur Nachholung auf und setzt bei weiterem Verstreichen ein Ordnungsgeld fest. Wir behalten die Fristen im Blick und bereiten die Einreichung rechtzeitig vor.

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