Transparenz
Honorar & Kosten: wie sich die Vergütung zusammensetzt
Das Honorar für Steuerberatung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Diese Seite erklärt, welche Faktoren die Höhe bestimmen und wie wir vorgehen.
Das Wichtigste in Kürze
Die Vergütung von Steuerberatern richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Abgerechnet wird je nach Tätigkeit nach dem Gegenstandswert, nach Zeitaufwand oder nach einem festen Betragsrahmen. Für laufende Tätigkeiten sind schriftliche Pauschalvereinbarungen möglich. Das Erstgespräch ist kostenlos.
Wonach richtet sich das Honorar in der Steuerberatung?
Anders als in vielen Dienstleistungsberufen ist die Vergütung von Steuerberatern nicht frei verhandelbar, sondern durch Rechtsverordnung geregelt. Die Steuerberatervergütungsverordnung bestimmt für jede Tätigkeit, nach welcher Systematik abgerechnet wird. Das schafft eine gemeinsame Grundlage: Zwei Kanzleien rechnen dieselbe Leistung nach denselben Regeln ab.
Die Höhe im Einzelfall hängt von zwei Größen ab. Erstens vom Gegenstandswert, also dem Wert, um den es geht. Zweitens vom Aufwand innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens. Eine Buchführung mit wenigen Belegen im Monat liegt in diesem Rahmen anders als eine mit mehreren hundert.
Welche Gebührenarten gibt es?
- WertgebührDer häufigste Fall. Grundlage ist der Gegenstandswert, etwa die Summe der Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung oder die Bilanzsumme beim Jahresabschluss. Die zugehörige volle Gebühr steht in den Tabellen der StBVV.
- RahmengebührInnerhalb des Wertrahmens gibt die Verordnung einen Gebührenrahmen vor, etwa von einem Zehntel bis zu mehreren Zehnteln der vollen Gebühr. Wo eine Tätigkeit innerhalb dieses Rahmens liegt, richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit.
- ZeitgebührFür Tätigkeiten, für die die Verordnung keine Wertgebühr vorsieht, sowie in den ausdrücklich genannten Fällen. Abgerechnet wird nach angefangenen halben Stunden innerhalb des in der StBVV genannten Rahmens.
- BetragsrahmengebührFür einzelne Tätigkeiten sieht die Verordnung feste Betragsrahmen vor, etwa bei der Lohnbuchführung je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
- Auslagen und UmsatzsteuerNeben den Gebühren werden Auslagen nach den §§ 16 bis 20 StBVV berechnet, etwa Post- und Telekommunikationsentgelte. Auf Gebühren und Auslagen kommt die Umsatzsteuer.
- PauschalvergütungFür laufend wiederkehrende Tätigkeiten wie Finanz- und Lohnbuchhaltung ist nach § 14 StBVV eine schriftliche Pauschalvereinbarung möglich, in der Regel für mindestens ein Jahr.
Wie gehen wir vor?
- 1Erstgespräch
Das erste Gespräch ist kostenlos und unverbindlich. Wir klären, worum es geht, welche Leistungen infrage kommen und welche Unterlagen vorliegen.
- 2Einschätzung des Umfangs
Auf dieser Grundlage ordnen wir ein, welche Gebührentatbestände der StBVV betroffen sind und welche Faktoren den Aufwand bestimmen: Anzahl der Belege, Beschäftigte, Rechtsform, Komplexität der Sachverhalte.
- 3Vereinbarung
Bei laufenden Tätigkeiten schließen wir eine schriftliche Vergütungsvereinbarung, damit die Kosten für Sie planbar sind. Bei einmaligen Aufträgen erläutern wir vorab, welche Gebührentatbestände anfallen.
- 4Abrechnung
Die Rechnung weist die abgerechneten Tatbestände, den zugrunde gelegten Gegenstandswert und den angewandten Gebührensatz aus, sodass die Berechnung nachvollziehbar bleibt.
Häufige Fragen zum Honorar
Wonach richtet sich das Honorar eines Steuerberaters?
Nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Sie ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen und legt für die einzelnen Tätigkeiten fest, ob nach Gegenstandswert, nach Zeitaufwand oder nach einem Betragsrahmen abgerechnet wird. Steuerberater sind an diese Verordnung gebunden.
Was ist der Gegenstandswert?
Der Wert, an dem sich die Gebühr bemisst. Bei der Einkommensteuererklärung ist es regelmäßig die Summe der Einnahmen oder der Einkünfte, beim Jahresabschluss ein Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung. Die maßgeblichen Werte nennt die StBVV für jede Tätigkeit gesondert.
Kann eine Pauschale vereinbart werden?
Für laufend wiederkehrende Tätigkeiten wie Finanzbuchführung, Lohnabrechnung oder die Erstellung wiederkehrender Erklärungen sieht § 14 StBVV eine Pauschalvergütung vor. Sie muss schriftlich vereinbart werden und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr gelten. Für einzelne, einmalige Tätigkeiten ist eine Pauschale nicht zulässig.
Warum nennen Sie keine Preise auf der Website?
Weil eine seriöse Angabe den Einzelfall voraussetzt. Die Gebühr hängt vom Gegenstandswert und vom Aufwand ab, beides steht erst nach einer Bestandsaufnahme fest. Eine pauschale Zahl auf der Website wäre für den einen zu hoch und für den anderen zu niedrig. Im Erstgespräch ordnen wir die zu erwartende Größenordnung für Ihren Fall ein.
Werden Vorschüsse berechnet?
Nach § 8 StBVV kann für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen ein angemessener Vorschuss gefordert werden. Ob und in welchem Umfang wir davon Gebrauch machen, sprechen wir vorher an.
Ist das Erstgespräch kostenpflichtig?
Nein. Das Erstgespräch, in dem wir Ihr Anliegen aufnehmen und den möglichen Leistungsumfang klären, ist kostenlos und unverbindlich. Eine Verpflichtung zur weiteren Zusammenarbeit entsteht daraus nicht.
Was kostet es in Ihrem Fall?
Das lässt sich erst sagen, wenn wir wissen, worum es geht. Das Erstgespräch dafür ist kostenlos und unverbindlich.
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