Leistung
Unternehmensnachfolge in Südwestfalen steuerlich begleiten
Übergabe an die nächste Generation oder Verkauf an Dritte: MVK Südwestfalen begleitet die steuerliche Seite der Nachfolge für Betriebe im Märkischen Kreis.
Südwestfalen ist von Familienunternehmen geprägt, viele davon in zweiter oder dritter Generation. Die Übergabe ist selten nur eine steuerliche Frage, aber die Steuer entscheidet mit darüber, ob ein Betrieb die Übergabe wirtschaftlich verkraftet. MVK Südwestfalen begleitet diese Seite der Nachfolge, gemeinsam mit Notar und Rechtsanwalt.
Was gehört zur steuerlichen Begleitung?
- Bestandsaufnahme des UnternehmensAnalyse von Rechtsform, Gesellschafterstruktur, Betriebsvermögen und der bestehenden vertraglichen Bindungen.
- Bewertung des BetriebsvermögensErmittlung des Werts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren der §§ 199 ff. BewG oder einem anderen anerkannten Verfahren.
- Prüfung der VerschonungsregelnEinordnung des Betriebsvermögens nach §§ 13a, 13b ErbStG samt Lohnsummenregelung und Behaltensfristen.
- Wahl des ÜbertragungswegsVergleich von vorweggenommener Erbfolge, Verkauf, Einbringung oder schrittweiser Übertragung von Anteilen.
- Abstimmung mit dem GesellschaftsvertragPrüfung von Nachfolgeklauseln, Abfindungsregelungen und Zustimmungserfordernissen der Mitgesellschafter.
- Versorgung des ÜbergebersSteuerliche Einordnung von Versorgungsleistungen, Nießbrauch oder Rentenzahlungen im Rahmen der Übergabe.
- Zusammenarbeit mit Notar und AnwaltDie rechtliche Gestaltung der Verträge übernehmen Notar und Rechtsanwalt, wir liefern die steuerliche Grundlage.
- Begleitung nach der ÜbergabeBeobachtung der Behaltensfristen und der Lohnsummen, damit gewährte Verschonungen nicht nachträglich entfallen.
Wie läuft die Begleitung ab?
- 1Zielklärung
Am Anfang steht die Frage, was erreicht werden soll: Übergabe innerhalb der Familie, Verkauf an Dritte oder an Mitarbeiter, vollständiger Rückzug oder schrittweiser Übergang. Davon hängt jede weitere Entscheidung ab.
- 2Bestandsaufnahme und Bewertung
Wir erfassen das Betriebsvermögen, ordnen es nach den erbschaftsteuerlichen Kategorien ein und ermitteln den Wert als Grundlage für Steuerbelastung und Kaufpreisverhandlung.
- 3Steuerliche Gestaltung
Wir rechnen die Varianten durch: Wie wirkt sich der gewählte Weg auf Erbschaft- und Schenkungsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer aus, und welche Verschonungen kommen in Betracht.
- 4Umsetzung
Notar und Rechtsanwalt setzen die Verträge auf. Wir begleiten die steuerlichen Aspekte, erstellen erforderliche Erklärungen und stimmen uns mit dem Finanzamt ab.
- 5Nachbetreuung
Verschonungen für Betriebsvermögen sind an Fristen und Bedingungen geknüpft. Wir behalten Lohnsummen und Behaltensfristen im Blick, damit keine Nachversteuerung ausgelöst wird.
Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge
Wann sollte die Nachfolge geplant werden?
Je früher, desto größer der Gestaltungsspielraum. Viele steuerliche Vergünstigungen setzen voraus, dass Strukturen bereits vor der Übertragung bestehen, und Verschonungen für Betriebsvermögen sind an mehrjährige Behaltensfristen geknüpft. Eine Planung, die erst im Erbfall beginnt, lässt viele Möglichkeiten ungenutzt.
Wie wird ein Unternehmen für die Erbschaftsteuer bewertet?
Maßgeblich ist der gemeine Wert. Liegt kein zeitnaher Verkaufspreis vor, kommt regelmäßig das vereinfachte Ertragswertverfahren nach den §§ 199 ff. BewG zur Anwendung, das den durchschnittlichen Jahresertrag mit einem gesetzlich festgelegten Faktor multipliziert. Andere anerkannte Bewertungsverfahren sind zulässig, wenn sie zu einem sachgerechteren Ergebnis führen.
Was sind die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen?
Die §§ 13a und 13b ErbStG sehen für begünstigtes Betriebsvermögen eine teilweise oder vollständige Steuerbefreiung vor. Voraussetzung sind unter anderem die Einhaltung einer Lohnsummenregelung und einer Behaltensfrist. Wird der Betrieb innerhalb dieser Frist veräußert oder aufgegeben, entfällt die Verschonung anteilig rückwirkend.
Was ist eine vorweggenommene Erbfolge?
Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten, meist auf Kinder oder andere Angehörige. Sie erlaubt es, persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG mehrfach zu nutzen, da diese alle zehn Jahre neu entstehen, und die Übergabe schrittweise zu gestalten. Häufig wird sie mit Nießbrauch oder Versorgungsleistungen für den Übergeber verbunden.
Übernimmt die Kanzlei auch die rechtliche Gestaltung?
Nein. Rechtsberatung außerhalb steuerlicher Zusammenhänge ist Steuerberatern nach § 57 Abs. 3 StBerG nicht gestattet. Gesellschaftsverträge, Übergabeverträge und Testamente gehören zu Notar und Rechtsanwalt. Wir arbeiten mit diesen zusammen und liefern die steuerliche Bewertung und Berechnung.
Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Beratung im Einzelfall dar. Rechtsberatung außerhalb steuerlicher Zusammenhänge, etwa zur Gestaltung von Gesellschafts- und Übergabeverträgen, ist Steuerberatern nach § 57 Abs. 3 StBerG nicht gestattet und gehört zu Notar und Rechtsanwalt.