Leistung

Erbschaft & Schenkung: steuerliche Beratung in Südwestfalen

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen: MVK Südwestfalen begleitet Erben und Schenkende im Märkischen Kreis.

Ein Erbfall trifft Familien meist unvorbereitet, und die steuerlichen Fristen laufen trotzdem. Bei Schenkungen ist es umgekehrt: Dort besteht Gestaltungsspielraum, aber nur solange vorher gerechnet wird. MVK Südwestfalen übernimmt die Bewertung, die Erklärung und die Kommunikation mit dem Finanzamt für Mandanten aus Lüdenscheid und dem Märkischen Kreis.

Was übernimmt die Kanzlei?

  • Erbschaftsteuererklärung
    Erstellung und Einreichung der Erklärung beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt einschließlich aller Anlagen.
  • Schenkungsteuererklärung
    Erklärung bei Übertragungen zu Lebzeiten, auch bei gemischten Schenkungen und Übertragungen unter Auflage.
  • Bewertung von Immobilien
    Einordnung nach dem Bewertungsgesetz und Prüfung, ob ein niedrigerer gemeiner Wert nachweisbar ist.
  • Bewertung von Betriebsvermögen
    Ermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren und Abgrenzung des begünstigten Vermögens.
  • Freibeträge und Steuerklassen
    Prüfung der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG und der zutreffenden Steuerklasse nach § 15 ErbStG.
  • Vergünstigungen für Wohneigentum
    Prüfung der Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG.
  • Anzeigepflichten
    Erbfälle und Schenkungen sind dem Finanzamt nach § 30 ErbStG anzuzeigen. Wir übernehmen die fristgerechte Anzeige.
  • Zusammenarbeit mit Notar und Anwalt
    Die rechtliche Gestaltung von Testament, Erbvertrag und Übertragungsvertrag liegt bei Notar und Rechtsanwalt.

Wie läuft die Bearbeitung ab?

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    Erstgespräch und Sachverhalt

    Wir klären, wer erbt oder beschenkt wird, welches Verwandtschaftsverhältnis besteht und woraus das übertragene Vermögen besteht. Daraus ergeben sich Steuerklasse und Freibetrag.

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    Erfassung und Bewertung des Vermögens

    Immobilien, Betriebsvermögen, Kapitalvermögen, Hausrat und Verbindlichkeiten werden erfasst und nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes bewertet.

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    Prüfung der Befreiungen

    Wir prüfen, welche sachlichen Befreiungen greifen, etwa für das Familienheim, für vermietete Wohnimmobilien oder für begünstigtes Betriebsvermögen.

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    Erklärung und Bescheid

    Wir erstellen die Erklärung, reichen sie ein und prüfen anschließend den Steuerbescheid. Wo Ansätze des Finanzamts abweichen, besprechen wir mit Ihnen einen Einspruch.

Welche Unterlagen werden gebraucht?

  • Sterbeurkunde und Erbschein oder Testament beziehungsweise Erbvertrag
  • Bei Schenkungen: Übertragungsvertrag oder notarielle Urkunde
  • Aufstellung des Vermögens zum Stichtag: Konten, Depots, Lebensversicherungen
  • Grundbuchauszüge, Kauf- oder Bauunterlagen und Mietverträge zu Immobilien
  • Bei Betriebsvermögen: Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre und Gesellschaftsvertrag
  • Nachweise über Nachlassverbindlichkeiten, Beerdigungskosten und Verbindlichkeiten des Erblassers
  • Angaben zu Vorschenkungen der letzten zehn Jahre

Häufige Fragen zu Erbschaft und Schenkung

Wie hoch sind die Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung?

Die persönlichen Freibeträge richten sich nach § 16 ErbStG und nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben den höchsten Freibetrag, es folgen Kinder, Enkel und weiter entfernte Angehörige. Die Freibeträge gelten je Erwerber und leben nach zehn Jahren wieder auf. Welcher Betrag in Ihrem Fall gilt, klären wir anhand des konkreten Verhältnisses.

Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Ja. Nach § 30 ErbStG sind sowohl Erwerbe von Todes wegen als auch Schenkungen dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob nach Abzug der Freibeträge Steuer anfällt. Notare und Gerichte melden beurkundete Vorgänge zusätzlich von Amts wegen.

Ist das geerbte Elternhaus steuerfrei?

Für das Familienheim sieht § 13 ErbStG eine Befreiung vor. Beim Erwerb durch Kinder ist sie an eine Wohnflächengrenze gebunden, und der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und diese Nutzung über einen gesetzlich bestimmten Zeitraum beibehalten. Wird die Nutzung vorzeitig aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend, sofern keine zwingenden Gründe vorliegen.

Wie wird eine geerbte Immobilie bewertet?

Die Bewertung folgt den §§ 176 ff. BewG. Je nach Grundstücksart kommen Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zur Anwendung. Liegt der tatsächliche Verkehrswert niedriger, kann er nach § 198 BewG nachgewiesen werden, in der Regel durch ein Gutachten. Ob sich dieser Weg lohnt, hängt vom Einzelfall ab.

Wann verjährt die Erbschaftsteuer?

Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 AO grundsätzlich vier Jahre und beginnt regelmäßig mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist und die Anzeige erstattet wurde. Bei unterlassener Anzeige beginnt sie später, bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn Jahre.

Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Beratung im Einzelfall dar. Erbrechtliche Fragen, die Gestaltung von Testamenten und die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehören zu Notar und Rechtsanwalt, nicht in die steuerliche Beratung nach § 57 Abs. 3 StBerG.

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