Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom, die grundsätzlich jeder Stromlieferant an den Kunden weitergibt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Betriebe des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft eine deutlich reduzierte Stromsteuer von nur noch 0,05 Cent pro Kilowattstunde, auf Antrag beim Hauptzollamt. Dieser Beitrag erklärt, wer profitiert, wie hoch die Entlastung ausfällt und was Sie beim Antrag beachten müssen.
Wie hoch ist die Stromsteuer seit 2026?
Der reguläre Stromsteuersatz beträgt weiterhin 2,05 ct/kWh. Betriebe des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können seit dem 1. Januar 2026 auf Antrag eine Entlastung von 2,00 ct/kWh erhalten, sodass effektiv der EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh verbleibt. Privathaushalte und reine Dienstleister sind ausgeschlossen.
Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, das der Bundestag im November 2025 beschlossen und der Bundesrat im Dezember 2025 gebilligt hat. Verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt am 22. Dezember 2025, in Kraft ist die Regelung seit dem 1. Januar 2026.
Der reguläre Satz bleibt damit formal bestehen, die Entlastung wirkt allein über den Antrag beim Hauptzollamt (Quelle: Bundesministerium der Finanzen). Bundesweit profitieren nach Regierungsangaben rund 600.000 Unternehmen, das Entlastungsvolumen liegt 2026 bei rund 1,5 Mrd. € und wächst ab 2027 auf etwa 3 Mrd. € pro Jahr.
Wer profitiert von der Stromsteuer-Senkung?
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des § 9b StromStG sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Reine Dienstleistungsunternehmen, der Handel und Privathaushalte sind ausgeschlossen. Für die Region Südwestfalen mit ihrer dichten Industrie- und Zulieferstruktur betrifft das eine Reihe klassischer Branchen:
- Metallverarbeitung, Werkzeugbau und Maschinenbau
- Kunststoffverarbeitung und Beleuchtungsindustrie
- Draht- und Umformtechnik
- Produzierende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Für die ausgeschlossenen Gruppen bleibt es beim vollen Stromsteuersatz von 2,05 ct/kWh. Maßgeblich für die Einordnung ist die Klassifikation nach der Wirtschaftszweig-Systematik.
Wie hoch fällt die Entlastung aus?
Die Entlastung beträgt 2,00 ct/kWh. Ein produzierender Betrieb mit 100.000 kWh Jahresverbrauch spart damit rund 2.000 € im Jahr. Vorausgesetzt sind ein Mindestverbrauch von 12.500 kWh im Jahr und eine Mindestentlastung von 250 €. Ein Nachweis von Effizienzmaßnahmen oder eine Investition ist nicht erforderlich.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Regulärer Stromsteuersatz | 2,05 ct/kWh |
| Entlastung auf Antrag | 2,00 ct/kWh |
| Effektiver Satz nach Entlastung | 0,05 ct/kWh (EU-Mindestsatz) |
| Mindestverbrauch für Antrag | 12.500 kWh/Jahr |
| Mindestentlastung | 250 €/Jahr |
Die Entlastung verbessert die Liquidität unmittelbar, weil sie an den laufenden Verbrauch anknüpft und nicht an eine vorgelagerte Investition. Gerade bei energieintensiven Fertigungsprozessen summiert sich der Effekt über das Jahr spürbar.
Wo stelle ich den Antrag auf Stromsteuerentlastung?
Der Antrag läuft elektronisch über das Zoll-Portal beim zuständigen Hauptzollamt, nicht über das Finanzamt. Einzureichen sind drei Formulare: der Hauptantrag, die beihilferechtliche Selbsterklärung und die Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit. Die Frist endet am 31. Dezember des Folgejahres, der Antrag ist jährlich neu zu stellen.
- Formular 1453: Hauptantrag auf Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
- Formular 1139: Beihilferechtliche Selbsterklärung, Pflicht, da die Entlastung als staatliche Beihilfe eingestuft wird.
- Formular 1402: Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit zur Prüfung der Zuordnung zum produzierenden Gewerbe.
Frist merken
Der Entlastungsantrag für ein Kalenderjahr muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt eingehen. Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch für das jeweilige Jahr ersatzlos.
Warum es keine Senkung für alle gibt
Im Koalitionsvertrag war ursprünglich eine allgemeine Stromsteuersenkung für alle Verbrauchergruppen angekündigt, also auch für Privathaushalte und Dienstleistungsbetriebe. Umgesetzt wurde bislang jedoch nur die Entlastung für produzierendes Gewerbe und Landwirtschaft.
Eine Einigung auf eine breitere Stromsteuersenkung stand auch im Koalitionsausschuss Mitte Juli 2026 noch aus. Fachautoren halten eine Umsetzung für alle Verbrauchergruppen frühestens 2027 für realistisch. Wer als Dienstleistungsunternehmen auf die Senkung hofft, sollte das aktuell nicht fest einplanen.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Einordnung prüfen: Zählt Ihr Betrieb zum produzierenden Gewerbe im Sinne des § 9b StromStG?
- Verbrauch checken: Liegt der Jahresstromverbrauch über 12.500 kWh und die erwartete Entlastung über 250 €?
- Antrag rechtzeitig stellen: Ist die Frist zum 31. Dezember des Folgejahres im Blick, idealerweise mit fester Wiedervorlage für jedes Kalenderjahr?
Wir unterstützen produzierende Unternehmen in Lüdenscheid und der Region bei der Einordnung und der laufenden Buchhaltung rund um Energiekosten und Entlastungsanträge. Mehr zu unserer Arbeit mit Industrie- und Produktionsbetrieben finden Sie auf unserer Seite zur Unternehmensberatung.