Die degressive Abschreibung ist ein Verfahren, bei dem ein Wirtschaftsgut in den ersten Jahren mit einem festen Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben wird — die Abschreibungsbeträge fallen also anfangs hoch aus und werden Jahr für Jahr kleiner. Mit dem Investitionssofortprogramm der Bundesregierung ist sie seit Mitte 2025 zurück: Wer in den nächsten Jahren in Maschinen, Fahrzeuge oder Ausstattung investiert, kann deutlich mehr Steuerlast nach hinten verschieben. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen, die Berechnung und für wen sich das wirklich rechnet.

Was ist der Investitionsbooster?

Der „Investitionsbooster“ ist Teil des Investitionssofortprogramms, das der Bundestag im Sommer 2025 beschlossen hat. Kern ist die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, sind bis zu 30 % Abschreibung pro Jahr möglich.

Das Ziel ist gezielt wirtschaftspolitisch: Investitionen sollen sich schneller refinanzieren lassen, die Liquidität im Anschaffungsjahr steigt, und Unternehmen erhalten in einem klar befristeten Zeitfenster einen Anreiz, Investitionen vorzuziehen. Die Maßnahme ist bewusst auf drei Jahre begrenzt (Quelle: Bundesfinanzministerium, Wachstumsbooster).

Wichtig zur Einordnung: Die degressive AfA ist keine zusätzliche Abschreibung obendrauf, sondern eine zeitliche Verlagerung. Insgesamt wird ein Wirtschaftsgut nie mehr als seine Anschaffungskosten abgeschrieben — die Beträge fallen nur früher an.

Wer profitiert und welche Güter zählen

Profitieren können alle bilanzierenden und Einnahmen-Überschuss-rechnenden Unternehmen — vom produzierenden Betrieb über das Handwerk bis zur Arztpraxis. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die Art des angeschafften Wirtschaftsguts.

Begünstigt sind ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:

  • Maschinen und Produktionsanlagen
  • Werkzeuge und Betriebsvorrichtungen
  • Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Transporter — Sonderregel für E-Autos siehe unten)
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung, etwa IT-Hardware, Möbel oder Ladeneinrichtung

Nicht begünstigt sind Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software, Lizenzen oder ein erworbener Firmenwert. Für gerade die metall- und kunststoffverarbeitenden Betriebe im Märkischen Kreis, die regelmäßig in Maschinen investieren, ist die Regel daher besonders relevant.

So wird die degressive AfA berechnet

Der degressive Abschreibungssatz beträgt höchstens das Dreifache des linearen Satzes, ist aber auf 30 % gedeckelt. Abgeschrieben wird jedes Jahr vom verbleibenden Restbuchwert — nicht von den ursprünglichen Anschaffungskosten. Ein Beispiel mit einer Maschine für 100.000 € und 10 Jahren Nutzungsdauer:

JahrRestbuchwert JahresbeginnDegressive AfA (30 %)Zum Vergleich: linear (10 %)
1100.000 €30.000 €10.000 €
270.000 €21.000 €10.000 €
349.000 €14.700 €10.000 €
434.300 €10.290 €10.000 €

Im ersten Jahr setzen Sie statt 10.000 € (linear) volle 30.000 € als Aufwand an — der Gewinn und damit die Steuerlast sinken im Anschaffungsjahr deutlich. Sobald die lineare AfA auf den Restbuchwert höher wäre als die degressive (hier ab Jahr 4), wechseln Sie sinnvollerweise zur linearen Methode. Dieser Wechsel ist ausdrücklich zulässig.

Sonderregel für Elektrofahrzeuge

Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge gilt eine eigene, noch stärkere arithmetisch-degressive Abschreibung mit gestaffelten Sätzen. Für E-Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden, sieht das Gesetz folgende Staffel über sechs Jahre vor:

  • Anschaffungsjahr: 75 %
  • 1. Folgejahr: 10 %
  • 2. und 3. Folgejahr: je 5 %
  • 4. Folgejahr: 3 %
  • 5. Folgejahr: 2 %

Zusätzlich wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die günstige Dienstwagenbesteuerung von E-Autos (0,25 %-Regel) auf 100.000 € angehoben. Wer ohnehin über die Anschaffung eines E-Dienstwagens nachdenkt, hat damit gleich zwei steuerliche Hebel — die hohe Anfangsabschreibung und die niedrige Versteuerung des geldwerten Vorteils.

Linear oder degressiv — was lohnt sich?

Die degressive Abschreibung lohnt sich nicht pauschal. Sie verschiebt Aufwand in die ersten Jahre — das senkt dort den Gewinn und die Steuer, erhöht ihn aber in späteren Jahren wieder. Der echte Vorteil ist ein Zins- und Liquiditätseffekt: Sie behalten die Steuerersparnis früher im Unternehmen und können sie nutzen.

Degressiv ist meist die bessere Wahl, wenn:

  • Ihr Unternehmen aktuell hohe Gewinne und einen hohen Steuersatz hat
  • Sie die freigewordene Liquidität produktiv einsetzen können
  • Sie ohnehin in den nächsten Jahren mit sinkenden Gewinnen rechnen

Linear kann besser sein, wenn Sie aktuell Verluste schreiben, einen niedrigen Steuersatz haben oder eine gleichmäßige Gewinnentwicklung anstreben. Die Entscheidung gehört pro Investition geprüft — am besten gemeinsam mit Ihrem Steuerberater im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Beratung.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

  1. Geplante Investitionen sichten: Welche Anschaffungen stehen ohnehin an? Alles, was Sie bis Ende 2027 anschaffen, fällt potenziell unter die Regel.
  2. Zeitpunkt der Anschaffung beachten: Maßgeblich ist die Lieferung beziehungsweise die betriebsbereite Fertigstellung — nicht die Bestellung. Bei Investitionen rund um den Jahreswechsel kann der genaue Liefertermin entscheidend sein.
  3. Liquiditätswirkung durchrechnen: Lassen Sie den Steuereffekt für Ihre konkrete Investition gegenüberstellen — linear gegen degressiv über die Nutzungsdauer.
  4. Mit weiteren Förderungen kombinieren: Für kleinere und mittlere Betriebe lässt sich die degressive AfA häufig mit dem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) kombinieren — das verstärkt den Effekt.

Als Steuerberatung in Lüdenscheid begleiten wir Unternehmen im gesamten Märkischen Kreis bei genau dieser Frage: Welche Investition wird wann wie abgeschrieben — und was bringt das unter dem Strich. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine größere Anschaffung planen und den steuerlichen Effekt vorab kennen möchten.