Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG), mit der der Staat Personal- und Auftragskosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bezuschusst, unabhängig davon, ob das Unternehmen Gewinn macht. Seit dem 1. Januar 2026 ist die Förderung deutlich großzügiger geworden: höhere Bemessungsgrundlage, neue Gemeinkostenpauschale und ein höherer Eigenleistungssatz für Einzelunternehmer. Dieser Beitrag zeigt, was sich geändert hat und wie der Antrag funktioniert.
Was ist die Forschungszulage?
Anders als klassische Förderprogramme ist die Forschungszulage ein Rechtsanspruch: Sie wird nicht nach Kassenlage vergeben, sondern jedem Unternehmen mit förderfähigem Vorhaben gewährt. Gefördert werden eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung und Kooperationsvorhaben, sofern sie den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Die Zulage wird auf die Steuerschuld angerechnet oder, wenn keine Steuer anfällt, direkt ausgezahlt.
Was hat sich 2026 an der Forschungszulage geändert?
Seit dem 1. Januar 2026 ist die maximale Bemessungsgrundlage von 10 auf 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr gestiegen. Neu hinzugekommen ist eine 20-%-Gemeinkostenpauschale ohne Einzelnachweis, außerdem stieg der Eigenleistungssatz für Einzel- und Mitunternehmer von 70 € auf 100 € pro Stunde. Grundlage ist das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, verkündet im Bundesgesetzblatt am 18. Juli 2025 (Quelle: Forschungszulagengesetz):
- Bemessungsgrundlage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr erhöht
- Neue 20-%-Gemeinkostenpauschale auf Projektkosten ohne Einzelnachweis
- Eigenleistungssatz für Einzel- und Mitunternehmer von 70 € auf 100 € pro Stunde erhöht
Wie hoch ist die Forschungszulage maximal?
Die Bemessungsgrundlage liegt seit 2026 bei bis zu 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr. Bei einem Fördersatz von 25 % ergibt das für Großunternehmen bis zu 3,0 Mio. € Zulage im Jahr. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten dank eines Bonus von 10 Prozentpunkten einen Satz von 35 % und damit bis zu 4,2 Mio. €.
| Unternehmensgröße | Fördersatz | Maximale Zulage p.a. |
|---|---|---|
| Großunternehmen | 25 % | 3,0 Mio. € |
| Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) | 35 % (25 % + 10 Pp. Bonus) | 4,2 Mio. € |
Für viele mittelständische Betriebe aus Metall, Werkzeugbau und Kunststoffverarbeitung in Südwestfalen bedeutet der KMU-Bonus einen deutlichen Unterschied, gerade bei Produktentwicklung und Verfahrensinnovation, die im Alltag oft gar nicht als „Forschung" wahrgenommen wird.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind alle Kosten, die unmittelbar einem begünstigten FuE-Vorhaben zugeordnet werden können: Löhne und Gehälter forschend tätiger Arbeitnehmer, Eigenleistungen von Einzel- und Mitunternehmern mit 100 € pro Stunde, 70 % des Entgelts bei Auftragsforschung sowie seit 2026 eine Gemeinkostenpauschale von 20 % auf die direkten Projektkosten. Im Einzelnen:
- Löhne und Gehälter forschend tätiger Arbeitnehmer (inkl. steuerfreier Zukunftssicherung)
- Eigenleistungen von Einzel- und Mitunternehmern (seit 2026: 100 €/Stunde, max. 40 Std./Woche)
- Auftragsforschung: 70 % des Entgelts an den Auftragnehmer
- Seit 2026 zusätzlich: 20 % Gemeinkostenpauschale auf die direkten Projektkosten
Wie läuft der Antrag auf Forschungszulage ab?
Der Antrag läuft zweistufig. Zuerst prüft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) fachlich, ob ein förderfähiges Vorhaben vorliegt, das dauert in der Praxis rund zwei bis drei Monate. Erst mit dieser Bescheinigung folgt der Festsetzungsantrag beim Finanzamt über ELSTER. Ein einfacher Antrag beim Finanzamt allein reicht also nicht aus.
- Bescheinigung durch die BSFZ: Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft fachlich-inhaltlich, ob das Vorhaben die Kriterien von Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung erfüllt. Die Antragstellung erfordert ein ELSTER-Zertifikat, die Bearbeitung dauert in der Praxis rund zwei bis drei Monate.
- Festsetzungsantrag beim Finanzamt: Erst mit der BSFZ-Bescheinigung in der Hand kann der eigentliche Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage elektronisch über ELSTER beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
Praxis-Hinweis
Weil die BSFZ-Prüfung mehrere Monate dauert, lohnt es sich, den Antrag frühzeitig zu stellen, auch schon während ein Forschungsvorhaben noch läuft. Ein rückwirkender Antrag ist innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist möglich.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Vorhaben identifizieren: Gibt es im Unternehmen Produkt- oder Verfahrensentwicklungen, die als Forschung im Sinne des FZulG gelten könnten?
- KMU-Status prüfen: Erfüllt Ihr Unternehmen die Kriterien für den erhöhten 35-%-Fördersatz?
- BSFZ-Antrag frühzeitig stellen: Ist das ELSTER-Zertifikat vorhanden, um die mehrmonatige Bescheinigungsprüfung rechtzeitig anzustoßen?
Wir begleiten Unternehmen aus dem Märkischen Kreis und der Region bei der Einordnung förderfähiger Vorhaben und der laufenden Buchhaltung rund um die Forschungszulage. Mehr zu unserer Arbeit mit forschenden und produzierenden Unternehmen finden Sie auf unserer Seite zur Unternehmensberatung.