Das Sauerland bietet gute Bedingungen für Photovoltaik: viele Eigenheime mit großen Dachflächen, ein zunehmend förderfreundliches regulatorisches Umfeld und seit 2023 deutlich vereinfachte steuerliche Regeln. Das Jahressteuergesetz 2022 hat die Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen grundlegend geändert — zum Vorteil der meisten Betreiber. Dieser Artikel erklärt, was gilt, wo Fallstricke liegen und worauf Sie bei der Planung achten sollten.
Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG)
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 % — der sogenannte Nullsteuersatz. Das gilt für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, wenn die installierte Leistung nicht mehr als 30 kWp beträgt.
Für Betreiber bedeutet das: Sie zahlen beim Kauf keine Umsatzsteuer mehr und müssen sich deshalb nicht mehr als Unternehmer beim Finanzamt anmelden, nur um die Vorsteuer zurückzubekommen. Das vereinfacht die Abwicklung erheblich.
Wichtig: Der Nullsteuersatz gilt auch für Speichersysteme (Batterien), die zusammen mit der Anlage geliefert oder nachträglich eingebaut werden — sofern die Gesamtanlage die 30-kWp-Grenze nicht überschreitet. Wechselrichter, Montagesysteme und Verkabelung sind eingeschlossen, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der Anlage geliefert werden.
Bei Anlagen über 30 kWp gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Wer eine solche Anlage betreibt, wird umsatzsteuerlicher Unternehmer und muss Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben — dafür kann er aber auch die Vorsteuer aus Kosten rund um die Anlage geltend machen.
Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG)
Ebenfalls seit dem 1. Januar 2022 (rückwirkend durch das JStG 2022 geregelt) sind Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, von der Einkommensteuer befreit. Für andere Gebäude (z. B. Mehrfamilienhäuser) gilt die Grenze von 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, maximal 100 kWp insgesamt.
Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob der Strom eingespeist oder selbst verbraucht wird. Es müssen keine Einnahmen und keine Ausgaben mehr in der Steuererklärung angegeben werden — weder eine Anlage EÜR noch die Anlage G (bei Gewerbebetrieb) ist erforderlich. Das Finanzamt nimmt die Anlage schlicht nicht mehr zur Kenntnis.
Für Anlagen, die vor 2022 in Betrieb genommen wurden und bei denen bisher freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde, gilt ein Wahlrecht: Wer bis zur Bestandskraft der entsprechenden Steuerbescheide keinen Antrag auf Beibehaltung der alten Behandlung gestellt hat, profitiert rückwirkend von der Steuerbefreiung.
Einspeisung und Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird weiterhin ausbezahlt — sie ist aber für Anlagen im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei. Der Netzbetreiber führt keine Quellensteuer ab; die Vergütung muss in der Steuererklärung nicht mehr eingetragen werden.
Wer eine größere Anlage betreibt (über den Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG), erzielt gewerbliche Einkünfte. Diese werden wie ein normaler Gewerbebetrieb behandelt: Anlage EÜR oder Bilanzierung, Gewerbesteuerpflicht ab einem Gewerbeertrag von 24.500 €, Umsatzsteuerpflicht bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze.
Stromspeicher, Batterien und Balkonkraftwerke
Stromspeicher (Heimspeicher): Der Nullsteuersatz gilt auch für Batteriespeicher, die zusammen mit einer begünstigten Anlage geliefert oder nachgerüstet werden. Entscheidend ist, dass der Speicher im Zusammenhang mit einer PV-Anlage betrieben wird. Ein separater Kauf eines Speichers ohne PV-Anlage fällt hingegen unter den Regelsteuersatz.
Balkonkraftwerke: Steckersolar-Geräte (sog. Balkonkraftwerke) bis 800 W Wechselrichterleistung fallen seit 2024 ebenfalls unter den Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG). Die Einnahmen sind bei diesen Kleinstanlagen ohnehin marginal und einkommensteuerlich unbedeutend — für die meisten Privatpersonen entsteht kein Erklärungsbedarf.
Liebhaberei: Wann prüft das Finanzamt?
Die Liebhaberei-Diskussion war vor 2022 ein häufiges Thema: Wer keine Gewinne erzielte, musste dem Finanzamt nachweisen, dass er eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Mit der Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist dieses Problem für die betroffenen Anlagen weggefallen — eine Einkunftsart liegt gar nicht mehr vor, sodass die Gewinnerzielungsfrage sich nicht stellt.
Für größere Anlagen außerhalb der Befreiungsgrenze bleibt die Liebhaberei-Prüfung relevant. Hier gilt: Wenn eine Anlage dauerhaft Verluste erzielt und keine realistische Chance auf Gewinne besteht (z. B. bei ungünstiger Ausrichtung, hohen Fremdfinanzierungskosten), kann das Finanzamt die Anerkennung von Verlusten ablehnen.
Regionaler Bezug: Photovoltaik im Sauerland
Das Sauerland ist eine der sonnenreicheren Regionen in NRW — die Globalstrahlung liegt mit ca. 1.000–1.050 kWh/m² pro Jahr (Quelle: DWD-Klimadaten) im für NRW typischen Bereich. Besonders vorteilhaft: Das Sauerland hat einen hohen Anteil an freistehenden Eigenheimen mit großen, unverschatteten Dachflächen — ideal für Anlagen im Bereich 10–20 kWp, die klar unter der Befreiungsgrenze liegen.
Wer im Märkischen Kreis oder Umgebung eine Anlage plant oder bereits betreibt und sich unsicher ist, ob die steuerlichen Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind, sollte das einmalig prüfen lassen — vor allem wenn die Anlage vor 2023 installiert wurde oder die Leistungsgrenze knapp ist.