Die Gewerbesteuer gehört für die meisten Gewerbebetriebe und Kapitalgesellschaften zu den spürbaren Belastungen, und ihre Höhe hängt entscheidend vom Hebesatz der Gemeinde ab, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Im Märkischen Kreis und dem weiteren Südwestfalen variieren die Hebesätze teils erheblich. Wer einen Standort wählt oder überlegt, ob ein Umzug steuerlich sinnvoll wäre, sollte diesen Unterschied kennen.
Wie funktioniert die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer berechnet sich aus dem Gewerbeertrag, multipliziert mit der Steuermesszahl von 3,5 % und anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde. Der Gewerbeertrag ist vereinfacht der steuerliche Gewinn, korrigiert um Hinzurechnungen wie Zinsen, Mieten und Leasingraten sowie um Kürzungen etwa für Grundstücksanteile. Aus Ertrag und Messzahl ergibt sich der Steuermessbetrag.
Die Gemeinde multipliziert diesen Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Daraus ergibt sich die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Der Hebesatz liegt bundesweit mindestens bei 200 % (gesetzliches Minimum), in der Praxis aber deutlich höher. Ein Hebesatz von 400 % bedeutet, dass der Steuermessbetrag mit dem Faktor 4 multipliziert wird.
Wichtig für Personengesellschafter und Einzelunternehmer: Die Gewerbesteuer wird pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet (3,8-facher Steuermessbetrag nach § 35 EStG). Bei moderaten Hebesätzen bis ca. 380–400 % entsteht dadurch faktisch keine Doppelbelastung. Bei GmbHs greift diese Anrechnung nicht, dort addiert sich die Gewerbesteuer zur Körperschaftsteuer.
Wie hoch sind die Hebesätze im Märkischen Kreis?
Jede Gemeinde legt ihren Hebesatz eigenständig durch Ratsbeschluss fest, meist im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung. Innerhalb des Märkischen Kreises unterscheiden sich die Sätze deutlich: Die kreisfreien und größeren Städte liegen in der Regel über dem nordrhein-westfälischen Durchschnitt, kleinere Gemeinden häufig darunter. Nordrhein-Westfalen hatte 2025 mit einem gewogenen Durchschnitt von 448 % bundesweit eines der höchsten Niveaus.
Wir nennen hier bewusst keine Einzelwerte je Gemeinde. Hebesätze ändern sich durch Ratsbeschluss teilweise jährlich, und eine veraltete Zahl führt bei einer Standort- oder Rechtsformentscheidung in die Irre. Verbindlich ist immer die aktuelle Hebesatz- oder Haushaltssatzung der jeweiligen Gemeinde.
Wo Sie den gültigen Hebesatz finden
- Hebesatz- oder Haushaltssatzung auf der Website der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, in der Regel unter „Ortsrecht" oder „Satzungen"
- Landesdatenbank NRW von IT.NRW mit den amtlichen Realsteuerhebesätzen aller 396 Gemeinden
- Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid Ihres Unternehmens: Dort steht der tatsächlich angewandte Satz
Wenn Sie einen Standortvergleich für eine konkrete Entscheidung brauchen, rechnen wir ihn mit den zum Zeitpunkt der Beratung gültigen Sätzen für Sie durch.
Was bedeutet der Hebesatz-Unterschied in Euro?
Das Rechenprinzip lässt sich an einem Beispiel zeigen. Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 € beträgt der Steuermessbetrag 3.500 € (100.000 € × 3,5 %). Auf diesen Betrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an. Bei 500 % ergibt das 17.500 € Gewerbesteuer, bei 400 % sind es 14.000 €. Ein Unterschied von 100 Prozentpunkten im Hebesatz entspricht in diesem Beispiel also 3.500 € pro Jahr, bei gleichem Gewinn.
- Hebesatz 500 %: 3.500 € × 5,0 = 17.500 € Gewerbesteuer
- Hebesatz 400 %: 3.500 € × 4,0 = 14.000 € Gewerbesteuer
- Unterschied: 3.500 € pro Jahr je 100 Prozentpunkte Hebesatz, bei gleichem Gewinn
Für einen Einzelunternehmer oder Personengesellschafter wird ein Teil davon durch die Anrechnung nach § 35 EStG neutralisiert. Für eine GmbH bleibt der volle Unterschied wirksam.
Kleinere Gemeinden im Märkischen Kreis haben oft niedrigere Hebesätze, weil sie im Wettbewerb um Gewerbeansiedlungen stehen. Dennoch sollte der Hebesatz nie der einzige Entscheidungsfaktor sein: Infrastruktur, Mitarbeiterverfügbarkeit, Mietkosten und Kundennähe wiegen oft schwerer.
Wie lässt sich die Gewerbesteuer legal reduzieren?
Neben der Standortwahl kommen der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, eine genaue Prüfung der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, Kürzungen nach § 9 GewStG, Verlustvorträge nach § 10a GewStG und in bestimmten Fällen die Rechtsformwahl in Betracht. Wirksam werden diese Ansätze meist erst im Zusammenspiel. Im Einzelnen:
- Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG: Bis zu 200.000 € können für geplante Investitionen vorab vom Gewinn abgezogen werden. Das senkt den Gewerbeertrag im Jahr der Bildung, auch wenn die Investition erst im Folgejahr stattfindet.
- Hinzurechnungsprüfung: Nicht jede Mietzahlung oder jeder Zins muss zwingend den Gewerbeertrag erhöhen. Bei Dauerschuldverhältnissen lohnt eine genaue Prüfung, ob Hinzurechnungen nach § 8 GewStG tatsächlich greifen.
- Kürzungen nach § 9 GewStG: Grundstücksunternehmen oder Betriebe mit Beteiligungen können unter Umständen erhebliche Kürzungen geltend machen.
- Verlustvorträge: Gewerbesteuerliche Verluste (§ 10a GewStG) können in Folgejahren abgezogen werden, eine sorgfältige Verlustdokumentation zahlt sich aus.
- Rechtsformwahl: In bestimmten Konstellationen kann der Wechsel von Einzel- zu Kapitalgesellschaft oder umgekehrt die Gesamtsteuerbelastung optimieren.
Diese Maßnahmen entfalten ihre Wirkung nur im Zusammenspiel, isolierte Einzelmaßnahmen führen selten zum Optimum. Eine strukturierte Steuerplanung, idealerweise mit einem DATEV- gestützten Jahresabschluss, zeigt Ihnen, wo konkret Spielraum besteht.