Die Gewerbesteuer gehört für die meisten Gewerbebetriebe und Kapitalgesellschaften zu den spürbaren Belastungen — und ihre Höhe hängt entscheidend vom Hebesatz der Gemeinde ab, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Im Märkischen Kreis und dem weiteren Südwestfalen variieren die Hebesätze teils erheblich. Wer einen Standort wählt oder überlegt, ob ein Umzug steuerlich sinnvoll wäre, sollte diesen Unterschied kennen.
Wie funktioniert die Gewerbesteuer?
Grundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag — vereinfacht: der steuerliche Gewinn, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen (z. B. Zinsen, Mieten, Leasingraten) und Kürzungen (z. B. Grundstücksanteile). Auf diesen Gewerbeertrag wird zunächst die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet; das Ergebnis ist der Steuermessbetrag.
Die Gemeinde multipliziert diesen Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Daraus ergibt sich die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Der Hebesatz liegt bundesweit mindestens bei 200 % (gesetzliches Minimum), in der Praxis aber deutlich höher. Ein Hebesatz von 400 % bedeutet, dass der Steuermessbetrag mit dem Faktor 4 multipliziert wird.
Wichtig für Personengesellschafter und Einzelunternehmer: Die Gewerbesteuer wird pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet (3,8-facher Steuermessbetrag nach § 35 EStG). Bei moderaten Hebesätzen bis ca. 380–400 % entsteht dadurch faktisch keine Doppelbelastung. Bei GmbHs greift diese Anrechnung nicht — dort addiert sich die Gewerbesteuer zur Körperschaftsteuer.
Hebesätze im Märkischen Kreis — ein Überblick
Die nachfolgenden Werte sind Richtwerte auf Basis öffentlich zugänglicher kommunaler Haushaltsdaten und Veröffentlichungen der NRW-Gemeindestatistik. Hebesätze können jährlich durch Gemeinderatsbeschluss angepasst werden — vor einer Standortentscheidung sollten Sie den aktuellen Beschluss der jeweiligen Gemeinde prüfen oder uns direkt ansprechen.
| Ort / Gemeinde | Hebesatz ca. (2026) | Anmerkung |
|---|---|---|
| Lüdenscheid | ca. 450–480 % | Kreisstadt, städtisches Niveau |
| Iserlohn | ca. 430–470 % | Zweitgrößte Stadt im MK |
| Menden (Sauerland) | ca. 440–460 % | Mittelzentrum |
| Hemer | ca. 430–460 % | Industrie- und Gewerbestandort |
| Altena | ca. 420–450 % | Kleinere Mittelstadt |
| Halver | ca. 400–430 % | Ländlich geprägt, eher niedriger |
| Schalksmühle | ca. 390–420 % | Kleinere Gemeinde |
| Kierspe | ca. 410–440 % | Ländliche Gemeinde |
| Werdohl | ca. 420–450 % | Industriestandort |
| Nachrodt-Wiblingwerde | ca. 380–420 % | Sehr kleine Gemeinde, tendenziell niedriger |
Alle Angaben Richtwerte. Maßgeblich ist der durch Gemeinderatsbeschluss festgesetzte Hebesatz des aktuellen Wirtschaftsjahres. Stand: Juni 2026.
Was der Hebesatz-Unterschied konkret bedeutet
Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied greifbar: Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 € ergibt sich ein Steuermessbetrag von 3.500 € (100.000 € × 3,5 %).
- Hebesatz 480 %: 3.500 € × 4,8 = 16.800 € Gewerbesteuer
- Hebesatz 420 %: 3.500 € × 4,2 = 14.700 € Gewerbesteuer
- Unterschied: 2.100 € pro Jahr — bei gleichem Gewinn, allein durch unterschiedlichen Standort
Für einen Einzelunternehmer oder Personengesellschafter wird ein Teil davon durch die Anrechnung nach § 35 EStG neutralisiert. Für eine GmbH jedoch bleibt der volle Unterschied wirksam. Bei einem Gewerbeertrag von 500.000 € vervielfacht sich der Effekt entsprechend auf gut 10.000 € jährlichen Unterschied.
Kleinere Gemeinden im Märkischen Kreis haben oft niedrigere Hebesätze, weil sie im Wettbewerb um Gewerbeansiedlungen stehen. Dennoch sollte der Hebesatz nie der einzige Entscheidungsfaktor sein — Infrastruktur, Mitarbeiterverfügbarkeit, Mietkosten und Kundennähe wiegen oft schwerer.
Gestaltungshinweise: Gewerbesteuer legal reduzieren
Neben der Standortwahl gibt es innerhalb eines Unternehmens verschiedene legale Wege, die Gewerbesteuer zu reduzieren:
- Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG: Bis zu 200.000 € können für geplante Investitionen vorab vom Gewinn abgezogen werden. Das senkt den Gewerbeertrag im Jahr der Bildung — auch wenn die Investition erst im Folgejahr stattfindet.
- Hinzurechnungsprüfung: Nicht jede Mietzahlung oder jeder Zins muss zwingend den Gewerbeertrag erhöhen. Bei Dauerschuldverhältnissen lohnt eine genaue Prüfung, ob Hinzurechnungen nach § 8 GewStG tatsächlich greifen.
- Kürzungen nach § 9 GewStG: Grundstücksunternehmen oder Betriebe mit Beteiligungen können unter Umständen erhebliche Kürzungen geltend machen.
- Verlustvorträge: Gewerbesteuerliche Verluste (§ 10a GewStG) können in Folgejahren abgezogen werden — eine sorgfältige Verlustdokumentation zahlt sich aus.
- Rechtsformwahl: In bestimmten Konstellationen kann der Wechsel von Einzel- zu Kapitalgesellschaft oder umgekehrt die Gesamtsteuerbelastung optimieren.
Diese Maßnahmen entfalten ihre Wirkung nur im Zusammenspiel — isolierte Einzelmaßnahmen führen selten zum Optimum. Eine strukturierte Steuerplanung, idealerweise mit einem DATEV- gestützten Jahresabschluss, zeigt Ihnen, wo konkret Spielraum besteht.